Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod sind nach §6 IfSG durch den feststellenden Arzt namentlich meldepflichtig. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Der direkte oder indirekte Erregernachweis ist nach §7 IfSG durch das feststellende Labor meldepflichtig.