Namentliche Meldung durch den Arzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5a IfSG fur schwer verlaufende Infektionen. Zusätzlich nicht namentliche Meldung durch den Arzt bei gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen nach § 6 Abs. 3 IfSG, d. h. bei mehr als 2 betroffenen Patienten im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang.